Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Heß,

ich stelle zur Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung folgenden Dringlichkeitsantrag:

Die Stadtverordnetenversammlung Obertshausen fordert den Magistrat auf, während der Streiks an den Kindertagesstätten eine „Notfallbetreuung“ für Kinder anzubieten bzw. bestehende Angebote auszubauen.

Die Stadtverordnetenversammlung appelliert an die Aufsichtsbehörden, während der Streiks an den Kindertagesstätten die für den Normalbetrieb geltenden rechtlichen Vorschriften zu Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten flexibel auszulegen und abweichende Regelungen streikbedingt und vorübergehend zu dulden.

Der Magistrat wird aufgefordert, trotz der Vereinbarungen in den bestehenden Satzungen denjenigen Eltern, deren Kind/Kinder aufgrund des unbefristeten Streiks der Erzieher/-innen nicht in den Kindertagesstätten betreut werden kann/können, die Betreuungsgebühren für die Tage, an denen eine Betreuung streikbedingt nicht möglich ist, aus Fairnessgründen auf freiwilliger Basis zu erstatten.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Platzes im Rahmen eines angebotenen Notdienstes auch in einer anderen Kindertagesstätte als der angestammten, soll einen Anspruch auf Erstattung ausschließen.

Sofern die Stadt Obertshausen während der Streiktage Kosten dadurch einspart, dass Mittagessen bei dem/den Vertragspartner/n nicht abgerufen werden, wird auch das Verpflegungsentgelt den betroffenen Eltern entsprechend der Ersparnis erstattet.

Dieser Beschluss behält seine Gültigkeit auch für weitere Streiktage im Zuge der aktuellen Tarifauseinandersetzung, die möglicherweise erst nach Beendigung des aktuell angesetzten unbefristeten Streiks durchgeführt werden.

Ferner wird der Magistrat dazu angehalten, diese Regelung auch für zukünftige Streiks zu praktizieren. Hierzu wird vorgeschlagen, die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten wie folgt zu ergänzen:

„Bei vorübergehender Schließung einer Tageseinrichtung für Kinder der Stadt Obertshausen sind die Betreuungsgebühren und das Verpflegungsentgelt weiterzuzahlen.
Die Stadt kann Ausnahmen von dieser Regelung insbesondere für den Fall festlegen, dass Kinder aufgrund eines Streikes keine Betreuung erhalten.“

Begründung:

Durch den unbefristeten Streik an zahlreichen Obertshäuser Kindertagesstätten müssen viele Eltern flexibler in der Gestaltung der Kinderbetreuung sein.

Insbesondere berufstätige, alleinerziehende Elternteile stehen vor einer erheblichen Herausforderung. Zwar werden während der Streiktage Plätze im Rahmen eines Notdienstes zur Verfügung gestellt, allerdings wird nur ein Teil der Eltern einen Betreuungsplatz erhalten. Eine Betreuung wird so für eine erhebliche Anzahl von Kindern an den Streiktagen nicht erfolgen. Eine vorübergehende streikbedingte nicht erfolgte Betreuung kommt für betroffene Eltern einer vorübergehenden Schließung der Tageseinrichtung gleich.

Hinzukommt, dass die Eltern auch bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung dazu verpflichtet sind, die Gebühren und das Verpflegungsentgelt zu zahlen. Auch wenn die Stadt Obertshausen von Erstattungen der Gebühren bisher abgesehen hat, sollte sie dennoch den betroffenen Eltern als Kompensation für die Unannehmlichkeiten, entsprechend die Gebühren erstatten.

Der Magistrat sollte darüber hinaus diese Regelung auch für zukünftige Streiks übernehmen.