Sehr geehrte Frau Stadtverordnetenvorsteherin Heß,

ich stelle folgende Änderungsanträge zur Neufassung der Hundesteuersatzung:

  1. „§5 (3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund, der ab 1.1.2013 in einen Haushalt aufgenommen wird oder zuwächst, jährlich
    für den ersten Hund…..“
  1. „§6 (3) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden.“
  2. „§7 (2) Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v. H. des für die Stadt geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für
           a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen;
           b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
    (3) Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 50 v. H. des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1, 2 und 3 zu ermäßigen.“

Begründung:

Da ich kein Beratungsrecht in den Ausschüssen habe, fällt die Begründung hier wieder etwas ausführlicher aus:

Die Hundesteuer ist eine Lenkungssteuer und keine Einnahmensteuer, auch wenn sie von der derzeitigen Mehrheit als solche behandelt wird.

Zu 1.

Wenn bei einem „Bestandshund“ plötzlich die Hundesteuer durch Einführung der Definition eines sog „gefährlichen Hundes“ vervielfacht wird (von 90 auf 480 €), liegt die Gefahr nahe, dass sich die Besitzer von dem Tier trennen und die Tierheime eine Vielzahl nicht vermittelbarer Hunde bekommen – was die Kommunen letztendlich mitbezahlen müssen.

Die Lenkungswirkung ist auch erfüllt, wenn wir für diese neue Definition die Bestandshunde ausnehmen und nur Neuanschaffungen der höheren Steuerpflicht unterwerfen.

Zu 2. und 3. :

Bislang galt für Hunde, welche in der Landwirtschaft genutzt werden sowie für speziell ausgebildete Hunde auch eine Steuerbefreiung bzw. Steuerermäßigung, welche in der vorliegenden Fassung gestrichen wurde.
Es kann nicht Sinn der Neufassung sein, den sprichwörtlichen Schäfer- oder Hofhund dem Privathund gleichzusetzen, während der Polizeihund und Blindenhund weiterhin steuerbefreit ist. Es handelt sich in beiden Fällen um Gebrauchshunde und sie sollten auch weiterhin gleich behandelt werden.
Das gleiche gilt auch für speziell ausgebildete Hunde, die im ehrenamtlichen Bereich genutzt werden – es ist dem Zusammenleben nur zuträglich, wenn für gut ausgebildete Hunde auch Anreize gesetzt werden.