FDP Änderungsanträge zur Geschäftsordnung XI-530
Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher Giordano,
wir stellen folgende Änderungsanträge wie besprochen auch im kompakten Format zur Verfügung:
Beschlussvorschlag:
1) Wunsch des Antragsstellers auf zuständigen Ausschuss/Ausschüsse berücksichtigen und Abweichungen begründen:
- §12 Absatz 2 soll wie folgt ergänzt werden:
„Die Antragsstellerin oder der Antragssteller kann einen Hinweis auf die gewünschte Behandlung des Antrages in dem/den zuständigen Ausschüssen geben.“ - §12 Absatz 4 soll wie folgt ergänzt werden:
„Abweichungen von eventuell vorhandenen Hinweisen der Antragssteller werden dabei begründet.“ - §30 Absatz 2 soll wie folgt ergänzt werden:
„Die Antragsstellerin oder der Antragssteller kann einen Hinweis auf die gewünschte Behandlung des Antrages in dem/den zuständigen Ausschüssen geben. Abweichungen von eventuell vorhandenen Hinweisen der Antragssteller werden dabei begründet.“
2) Sperrfrist für abgelehnte Anträge nicht nur für Original-Antragssteller:
§13 Absatz 1 soll wie folgt geändert werden:
„Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe oder andere Antragstellerin oder derselbe oder andere Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.“
3) Zusatzfragen bei schriftlicher Beantwortung
§16 Absatz 1 soll wie folgt ergänzt werden:
„Bei schriftlicher Beantwortung sind der Fragestellerin oder dem Fragesteller in der nächsten Sitzung zwei Zusatzfragen zu gestatten.“
4) Keine Absetzung gegen den Willen des Antragsstellers
- §21 Absatz 1 soll wie folgt ergänzt werden:
„Die Stadtverordnetenversammlung kann nicht beschließen, fristgerecht eingegangene Anträge gegen den Willen des Antragsstellers nicht zu behandeln.“ - Keine Verweisung gegen den Willen des Antragsstellers
§22 Absatz 6 soll wie folgt ergänzt werden:
„Verweise an einen Ausschuss gegen den Willen des Antragsstellers sind nicht zulässig.“
5) Frist Niederschrift
§29 Absatz 3 soll wie folgt geändert werden:
„Nach Fertigstellung der Niederschrift wird diese den Stadtverordneten, den Mitgliederndes Magistrats und den Mitgliedern des Ausländerbeirates elektronisch zur Verfügunggestellt. Die Information über die elektronische Verfügbarkeit der Niederschrift erfolgtdurch eine generierte Mail des städtischen Ratsinformationssystems (RIS) spätestens drei Tage vor der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Darüber hinaus sind im städtischen RIS auch die einzelnen Beschlüsse abruf- und verwendbar
6) Streichung zurücknehmen: Antragsvorstellung gilt nicht als Redebeitrag
§22 Absatz 5 soll wie folgt geändert werden:
„Jede Stadtverordnete, jeder Stadtverordneter und ein Mitglied des Ausländerbeirats soll zu einem Antrag TOP nur einmal sprechen.
Hiervon sind ausgenommen:
- die Antragstellerin oder der Antragsteller sowie die Stadtverordnete oder der Stadtverordnete, die bzw. der den Antrag einer Fraktion zuerst begründet hat,
- Fragen zur Klärung von Zweifeln,
- Persönliche Erwiderungen.“
Begründung:
Zu 1) „Wunschausschüsse“: Die heutige Regelung gibt dem Antragssteller die Wahl, in welchem oder welchen Ausschüssen der Antrag behandelt werden soll. Die neue Regelung überlässt dies dem Benehmen des Stadtverordnetenvorsteher, Ausschussvorsitzenden und Bürgermeisters.
Es soll weiterhin dem Antragssteller möglich sein, Wünsche zur Behandlung zu äußern, die bei Ablehnung begründet werden müssen. Eine straffere oder kürzere Sitzungsführung kann nicht über das Antragsrecht gestellt werden.
Zu 2) „Sperrfrist“: Ein abgelehnter Antrag darf derzeit nur vom selben Antragssteller nicht wieder binnen 1 Jahr eingebracht werden. Dies sollte für alle gelten und am Thema festgemacht werden, nicht am Antragssteller.
Zu 3) „schriftlich beantwortete Anfragen“: Es ist während der Pandemiezeit üblich geworden, Antworten auf Anfragen nur noch schriftlich zu beantworten und in der Sitzung auf das Protokoll zu verweisen. Werden Anfragen in der Sitzung beantwortet, hat der Anfragensteller die Möglichkeit 2 Zusatzfragen zu stellen. Bei schriftlicher Beantwortung ist das derzeit nicht der Fall, daher soll diese Option für die nächste Sitzung eingeräumt werden.
Zu 4) Absetzung bzw. Verweisung gegen den Willen des Antragsstellers:
Es sind in letzter Zeit leider sehr häufig gegen den Willen des Antragsstellers fristgerecht eingereichte Anträge abgesetzt oder verwiesen worden – über Monate und als „Kette“.
Das widerspricht dem Antragsrecht des Stadtverordneten. Wenn Beratungsbedarf einvernehmlich festgestellt wird, wird wie gehabt der Antrag in der nächsten Runde behandelt.
Absetzungen oder Verweisungen gegen des Willen des Antragsstellers, der ja dann ein Risiko eingeht, weil er mit Ablehnung rechnen muss, sind „politische Spielchen“ zur Unterdrückung oder Verzögerung eines Themas und dienen nicht einem konstruktiven Demokratieverständnis. Das Aushalten anderer Ansichten oder ungeliebter Themen gehört zum Aufgabenspektrum eines Demokraten – man darf diese Anträge ja begründet ablehnen. Daher sollte dies als Regel in die neue Version der Geschäftsordnung integriert werden.
Zu 5) Im vorliegenden Entwurf der Geschäftsordnung gibt es eine Frist für Einwendungen gegen die Niederschrift, aber keine für die Erstellung derselben. Bislang gelten 3 Tage vor der nächsten Stadtverordnetenversammlung, das soll beibehalten werden.
Zu 6) Die vorgeschlagene Streichung, die Einbringung bzw. Begründung eines Antrags nicht als Redebeitrag zu zählen, benachteiligt gerade bei kontroversen Themen die kleinen Fraktionen. Die vorgeschlagene Streichung soll rückgängig gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen